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Übersicht über die Bestimmungen des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen
Das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
(ArbEG) regelt die Rechte an Diensterfindungen.
Das ArbEG befasst sich nicht nur mit patent- und gebrauchsmusterfähigen Erfindungen, sondern
auch mit Betriebsgeheimnissen (§ 17 ArbEG) und so genannten qualifizierten technischen Verbesserungsvorschlägen (§ 20 ArbEG).
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Diensterfindungen sind solche Erfindungen, die während der Dauer des
Arbeitsverhältnisses gemacht werden, und zwar unabhängig davon, ob sie
während der Arbeitszeit oder in der Freizeit oder im Urlaub gemacht wurden.
Die Erfindung muss aus der dem Arbeitnehmer im Betrieb obliegenden
Tätigkeit entstanden sein oder maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des
Betriebes beruhen (§ 4, Abs. 2).
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Der Arbeitnehmer muss eine Diensterfindung unverzüglich dem Arbeitgeber
schriftlich in Textform (BGB § 126b) und gesondert melden (§ 5). Der Inhalt der Erfindungsmeldung ist in
§ 5, Abs. 2, näher festgelegt. Die Erfindungsmeldung muss als solche
erkennbar sein.
Der Arbeitgeber muss den Eingang der Erfindungsmeldung dem Arbeitnehmer
unverzüglich schriftlich in Textform bestätigen. Innerhalb von zwei Monaten kann der
Arbeitgeber eine Ergänzung einer nicht ordnungsgemäßen Erfindungsmeldung
verlangen.
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Der Arbeitgeber kann eine Diensterfindung durch Erklärung gegenüber dem Arbeitnehmer in
Anspruch nehmen (§ 6, Abs. 1). Die Inanspruchnahme gilt als erklärt, wenn der Arbeitgeber die Diensterfindung
nicht bis zum Ablauf von 4 Monaten nach Eingang der ordnungsgemäßen Meldung gegenüber dem Arbeitnehmer freigibt
(§ 6, Abs. 2).
Im Fall einer nicht ordnungsgemäßen Erfindungsmeldung, deren Ergänzung
der Arbeitgeber innerhalb von zwei Monaten verlangt hat, beginnt die
4-Monats-Frist erst mit Eingang der Ergänzung beim Arbeitgeber.
Der Arbeitgeber kann eine Diensterfindung auch ohne Erfindungsmeldung in
Anspruch nehmen, z.B. wenn er von Dritten über die Diensterfindung
unterrichtet wurde.
Wenn der Arbeitnehmer für die Erfindung eine Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt
einreicht, so ist eine förmliche Erfindungsmeldung nicht mehr notwendig. Die 4-Monatsfrist für die Inanspruchnahme der
Erfindung beginnt dann spätestens mit der Einreichung der Anmeldung zu laufen.
In der Praxis ergeben sich häufig Schwierigkeiten dadurch, dass Arbeitgeber
und Arbeitnehmer unterschiedlicher Meinung über die Schutzfähigkeit der
Diensterfindung sind. Hierbei ist zunächst zu beachten, dass Zweifel an der
Schutzfähigkeit der Erfindung nicht der Anwendbarkeit des ArbEG entgegenstehen. Die Inanspruchnahme
einer Erfindung stellt kein Anerkenntnis der Schutzfähigkeit der Erfindung durch den Arbeitgeber dar, hat jedoch einen
Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers zur Folge. Will der Arbeitgeber diese
Vergütungsfolge vermeiden, so kann er die gemeldete angebliche Erfindung als
einfachen technischen Verbesserungsvorschlag behandeln. Gelingt es dem
Arbeitnehmer dennoch, für seine Erfindung ein Schutzrecht zu erlangen, so ist
der Arbeitgeber darauf angewiesen, von seinem Mitarbeiter eine Lizenz gegen
entsprechende Lizenzgebühr zu erhalten. Im Zweifelsfall sollte eine interessante Erfindung daher in Anspruch genommen werden.
Eine andere Möglichkeit besteht darin, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer
vereinbaren, die gemeldete Erfindung als einfachen technischen Verbesserungsvorschlag zu behandeln. Hierbei sind
die §§ 22 und 23 zu beachten, wonach eine solche Vereinbarung nur nach Meldung der Diensterfindung
zulässig ist und nicht in erheblichem Maße unbillig sein darf. Sonst ist die Vereinbarung nämlich unwirksam.
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Mit der Inanspruchnahme gehen alle vermögenswerten Rechte an der
Diensterfindung auf den Arbeitgeber über (§ 7, Abs. 1).
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Die Diensterfindung wird frei, wenn der Arbeitgeber sie durch Erklärung in Textform freigibt. Über eine frei gewordene
Diensterfindung kann der Arbeitnehmer frei verfügen.
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Vergütung des Arbeitnehmers
Für die Bemessung der Vergütung sind insbesondere die wirtschaftliche
Verwertbarkeit der Diensterfindung, die Aufgabe und die Stellung des
Arbeitnehmers im Betrieb sowie der Anteil des Betriebs am Zustandekommen
der Diensterfindung maßgebend (§ 9, Abs. 2). Die Bemessung der Vergütung
erfolgt im Allgemeinen entsprechend den Richtlinien für die Vergütung von
Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst, die vom Bundesminister für Arbeit
erlassen wurden.
Ein Anspruch auf angemessene Vergütung besteht, sobald der Arbeitgeber die
Diensterfindung in Anspruch genommen hat (§ 9, Abs. 1). Der Anspruch auf
Vergütung hängt nicht davon ab, ob die Erfindung tatsächlich benutzt wird.
Solange das Patent nicht erteilt ist, wird im Allgemeinen nur eine vorläufige Vergütung
vereinbart, z.B. 50% der endgültigen Vergütung. Die
endgültige Vergütung ist spätestens bis zum Ablauf von 3 Monaten nach
Erteilung des Patentes festzusetzen. Nach der Rechtsprechung muss
spätestens bei Benutzung der Erfindung eine Vergütung bezahlt werden.
Können sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht über die Höhe der Vergütung
einigen, so hat der Arbeitgeber die Vergütung einseitig festzusetzen und
entsprechend der Festsetzung zu zahlen. Der Arbeitnehmer kann der
Festsetzung innerhalb von zwei Monaten widersprechen, andernfalls wird die
Festsetzung verbindlich. Wenn sich die Umstände wesentlich ändern, können
Arbeitgeber und Arbeitnehmer jedoch voneinander eine neue Regelung der
Vergütung verlangen.
Allgemein gilt, dass eine einmal gezahlte Vergütung nicht mehr zurückverlangt
werden kann.
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Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine gemeldete Diensterfindung unverzüglich
zum Patent oder Gebrauchsmuster anzumelden (§ 13, Abs. 1). Diese
Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob der Arbeitgeber die Diensterfindung in Anspruch nehmen will oder nicht.
Selbstverständlich besteht diese Verpflichtung nicht mehr, wenn der Arbeitgeber die Erfindung freigegeben hat.
Wenn der Arbeitgeber die Diensterfindung in Anspruch genommen hat, so ist er berechtigt,
die Erfindung auch im Ausland anzumelden. Der
Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer die Diensterfindung für diejenigen Staaten
freigeben, in denen der Arbeitgeber selbst kein Schutzrecht erwerben will. Die
Freigabe muss dabei rechtzeitig vor Ablauf des Prioritätsjahres erfolgen. Der
Arbeitgeber kann sich bei der Freigabe der Erfindung ein nicht ausschließliches
Benutzungsrecht für den betreffenden Staat vorbehalten (§ 14).
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Wenn der Arbeitgeber ein Schutzrecht aufgeben will, so hat er dem Arbeitnehmer das Schutzrecht zur
Übernahme anzubieten. Drei Monate nach einem
solchen Angebot kann der Arbeitgeber das Schutzrecht fallen lassen, falls der
Arbeitnehmer nicht inzwischen seine Bereitschaft zur Übernahme erklärt hat.
Auch hier kann sich der Arbeitgeber wieder ein nicht ausschließliches Recht zur
Benutzung der Diensterfindung vorbehalten (§ 16).
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Wenn ein Arbeitnehmer eine freie Erfindung macht, also eine Erfindung, die
nichts mit seiner Tätigkeit im Betrieb zu tun hat, so ist er verpflichtet, dies dem
Arbeitgeber mitzuteilen. Die Mitteilung muss alle notwendigen Angaben
enthalten, damit der Arbeitgeber beurteilen kann, ob es sich tatsächlich um eine
freie Erfindung handelt. Bestreitet der Arbeitgeber nicht innerhalb von drei
Monaten, dass die ihm mitgeteilte Erfindung eine freie Erfindung ist, so kann er
die Erfindung nicht mehr als Diensterfindung in Anspruch nehmen (§ 18, Abs. 2).
Die Mitteilungspflicht des Arbeitnehmers entfällt allerdings, wenn die freie
Erfindung im Arbeitsbereich des Betriebes offensichtlich nicht verwendbar ist.
Bei der Verwertung einer freien Erfindung muss der Arbeitnehmer dem
Arbeitgeber zunächst mindestens ein nicht ausschließliches Benutzungsrecht
anbieten (§ 19). Für die Annahme des Angebots besteht wiederum eine
Drei-Monats-Frist.
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Man unterscheidet zwischen einfachen technischen Verbesserungsvorschlägen
und qualifizierten technischen Verbesserungsvorschlägen. Einfache technische
Verbesserungsvorschläge sind in Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen
geregelt. Von qualifizierten technischen Verbesserungsvorschlägen spricht
man, wenn die Verbesserung dem Arbeitgeber eine ähnliche Vorzugsstellung
gewährt wie ein gewerbliches Schutzrecht, z.B. Know-How. Für qualifizierte
Verbesserungsvorschläge gelten für die Vergütung die gleichen Bestimmungen
wie bei einer Inanspruchnahme.
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Wenn der Arbeitgeber eine gemeldete Erfindung als Betriebsgeheimnis
behandeln will, so ist § 17 zu beachten.
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Beim Deutschen Patent- und Markenamt besteht eine Schiedsstelle, dessen Aufgabe darin
besteht, in Streitfällen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über Diensterfindungen
eine gütliche Einigung herbeizuführen. Die Schiedsstelle kann
durch einfachen schriftlichen Antrag angerufen werden. Das Verfahren ist
kostenlos. Nach Aufklärung des Sachverhalts macht die Schiedsstelle den
Beteiligten einen Einigungsvorschlag. Dieser Einigungsvorschlag gilt als
akzeptiert, wenn keiner der Beteiligten innerhalb eines Monats Widerspruch
gegen den Einigungsvorschlag erhebt. Das Schiedsverfahren ist auf jeden Fall
mit dem Einigungsvorschlag beendet. Erhebt einer der Beteiligten Widerspruch
gegen den Einigungsvorschlag, so wird dieser nicht verbindlich und die
Beteiligten können ihre Rechte im Wege der Klage vor den ordentlichen
Gerichten oder dem Arbeitsgericht geltend machen. Die Anrufung der
Schiedsstelle ist im Regelfall Voraussetzung für die Klageerhebung.
Bei Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
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